Grundausbildung für Bediener Hubarbeitsbühnen

gem. DGUV Grundsatz 308-008

Dauer: 8 – 10 Stunden

Ausbildung der Bediener von Hubarbeitsbühnen gemäß DGUV-G 966

Dieser Grundsatz findet Anwendung auf die Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen.

Zur Erreichung des Zieles, geeignete Personen zum Führen von Hubarbeitsbühnen auszubilden, werden im DGUV-Grundsatz 966 Ausbildungszeiten angegeben. Diese haben sich für Teilnehmer ohne Vorkenntnisse bewährt. Der Nachweis über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zum selbstständigen Führen einer Hubarbeitsbühne erfolgt durch eine in dem DGUV-Grundsatz 966 beschriebene theoretische und praktische Prüfung.

Die Benutzung von Arbeitsmitteln bleibt dazu geeigneten, unterwiesenen oder beauftragten Personen vorbehalten (Betriebssicherheitsverordnung). So ist das Führen von Hubarbeitsbühnen z.B. in Kapitel 2.10 Nr. 2.1 der Regel „Betreiben von Arbeitsmitteln“ (BGR/GUV-R 500) geregelt. Danach darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Bedienen von Hubarbeitsbühnen Personen nur beauftragen, die

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. in der Bedienung der Hubarbeitsbühne unterwiesen sind und
  3. ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben.

Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen.

Für die Auswahl der Bediener ergeben sich somit folgende Kriterien:

• Mindestalter 18 Jahre.
Im Rahmen der Berufsausbildung dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nur Hubarbeitsbühnen bedienen, wenn dies unter fachlicher Aufsicht erfolgt und der Jugendliche entsprechend dieses Grundsatzes ausgebildet ist. Dabei sollte der Aufsicht Führende schriftlich festgelegt sein.

• Körperliche Eignung.
Sie wird zweckmäßigerweise durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt. Insbesondere wird Wert gelegt auf ausreichende Sehschärfe, seitliches Gesichtsfeld, räumliches Sehen, Hörvermögen, körperliche Beweglichkeit, gute Reaktionsfähigkeit. Zur Beurteilung der körperlichen Eignung geben die Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ sowie G 41 „Arbeiten mit Absturzgefahr“ wichtige Anhaltspunkte

• Geistige und Charakterliche Eignung

Von den ausgewählten Personen wird insbesondere erwartet:
• Verständnis für technische und physikalische Zusammenhänge,
• Eigenschaft, zuverlässig, verantwortungsbewusst und umsichtig zu handeln

Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und endet mit einer Abschlussprüfung. Der erforderliche Nachweis zur Befähigung wird allen teilnehmenden Personen der Ausbildung zum „Bediener von Hubarbeitsbühnen“ in Form eines Zertifikates durch die Arbeitssicherheit-Nord GmbH, sowie auf Nachfrage mit einen „Bedienerausweis für Hubarbeitsbühnen“ bestätigt.

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